Norm: BPGG §20, ASGG §87
Rechtssatz: Das Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ASGG ist - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - gemäß §§ 24 BPGG, 367 Abs. 2 ASVG bescheidmäßig auszusprechen, sodass die Erlassung eines Bescheides über ein Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BPGG immer die vorhergehende Erlassung eines Bescheides über die Umwandlung des Pflegegeldes in Sachleistungen voraussetzt. Hier: Unter Sachwalterschaft stehende Pfl... mehr lesen...