RS OGH 2003/9/12 7Rs108/03h

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Norm

BPGG §20, ASGG §87

Rechtssatz

Das Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ASGG ist - mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - gemäß §§ 24 BPGG, 367 Abs. 2 ASVG bescheidmäßig auszusprechen, sodass die Erlassung eines Bescheides über ein Ruhen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz BPGG immer die vorhergehende Erlassung eines Bescheides über die Umwandlung des Pflegegeldes in Sachleistungen voraussetzt. Hier: Unter Sachwalterschaft stehende Pflegebezieher, der unbekannten Aufenthaltes ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000600

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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