Rechtssatz: Die Subsidiaritätsklausel des § 28 IBR/IPV-Gesetz, derzufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wes... mehr lesen...