Norm: PVG §16 Abs5PVG §19 Schlagworte Ladung der Wahlzeugen zu ZWA-Sitzungen
Rechtssatz: Nach § 16 Abs. 5 letzter Satz PVG in Verbindung mit § 19 PVG sind die Wahlzeugen berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des ZWA teilzunehmen. Der Gesetzgeber normiert in dieser Bestimmung keine Einschränkung etwa in der Form, dass eine Wahlzeugin nach Beendigung der Wahlhandlungen oder nach Ablauf der Anfechtungsfrist gegen das Wahlergebnis nicht ... mehr lesen...