Norm
PVG §16 Abs5Schlagworte
Ladung der Wahlzeugen zu ZWA-SitzungenRechtssatz
Nach § 16 Abs. 5 letzter Satz PVG in Verbindung mit § 19 PVG sind die Wahlzeugen berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des ZWA teilzunehmen. Der Gesetzgeber normiert in dieser Bestimmung keine Einschränkung etwa in der Form, dass eine Wahlzeugin nach Beendigung der Wahlhandlungen oder nach Ablauf der Anfechtungsfrist gegen das Wahlergebnis nicht mehr zu den Sitzungen des ZWA einzuladen wäre, sondern räumt den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen ohne jede Einschränkung das Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen des ZWA ein. Der ZWA-Vorsitzende wäre daher verpflichtet gewesen, die Antragstellerin auch nach der Wahl zu allen Sitzungen des ZWA einzuladen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A21.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022