Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat xxx vom 30.5.2023, GZ: xxx, womit die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 21.12.2022, GZ: xxx, Adress-Nr. xxx, mit welchem xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Fi... mehr lesen...