TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/15 KLVwG-1187/20/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §7 Abs2
BAO §9 Abs1
BAO §20
BAO §80 Abs1
BAO §224 Abs1
KommStG 1993 §2
KommStG 1993 §6a Abs1
KommStG 1993 §11 Abs2
KommStG 1993 §11 Abs3
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. KommStG 1993 § 11 heute
  2. KommStG 1993 § 11 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. KommStG 1993 § 11 gültig von 26.03.2009 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. KommStG 1993 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. KommStG 1993 § 11 gültig von 31.12.2004 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. KommStG 1993 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  7. KommStG 1993 § 11 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. KommStG 1993 § 11 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. KommStG 1993 § 11 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994
  1. KommStG 1993 § 11 heute
  2. KommStG 1993 § 11 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. KommStG 1993 § 11 gültig von 26.03.2009 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. KommStG 1993 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. KommStG 1993 § 11 gültig von 31.12.2004 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. KommStG 1993 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  7. KommStG 1993 § 11 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. KommStG 1993 § 11 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. KommStG 1993 § 11 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat xxx vom 30.5.2023, GZ: xxx, womit die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 21.12.2022, GZ: xxx, Adress-Nr. xxx, mit welchem xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma offenen Abgabenschuldigkeiten (Rückstände an Kommunalsteuer für die Zeiträume 2017, 2018 und 2019 iHv insgesamt EUR 4.194,91 zuzüglich Nebengebühren iHv insgesamt EUR 515,10) herangezogen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch II. Instanz Stadtsenat xxx vom 30.5.2023, GZ: xxx, womit die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom 21.12.2022, GZ: xxx, Adress-Nr. xxx, mit welchem xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der angeführten Firma offenen Abgabenschuldigkeiten (Rückstände an Kommunalsteuer für die Zeiträume 2017, 2018 und 2019 iHv insgesamt EUR 4.194,91 zuzüglich Nebengebühren iHv insgesamt EUR 515,10) herangezogen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und der angefochtene Abgabenbescheid mit der Maßgabe, dass die offenen Abgabenschuldigkeiten in Summe EUR 4.710,01 (Rückstände an Kommunalsteuer für die Zeiträume 2017, 2018 und 2019 iHv insgesamt EUR 4.194,91 zuzüglich Nebengebühren iHv insgesamt EUR 515,10) betragen,

b e s t ä t i g t .

II.     Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach  Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.römisch II.     Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach  Art 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer xxx, geb. xxx, (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) ist seit dem 3.8.2015 – somit auch in den Jahren 2017 bis 2019 – alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xxx GmbH, FN xxx.

Die Firma xxx GmbH ist im Geschäftszweck „Bau- und Baunebengewerbe“ tätig.

1.1. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 20.3.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 idgF, eine bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 40,-- ausgesprochen wurde. Überdies wurde angedroht für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- angedroht.1.1. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 20.3.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß Paragraphen 111, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, idgF, eine bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 40,-- ausgesprochen wurde. Überdies wurde angedroht für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- angedroht.

Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 21.5.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 BAO die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- ausgesprochen wurde und für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- angedroht wurde.Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 21.5.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß Paragraphen 111, BAO die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- ausgesprochen wurde und für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- angedroht wurde.

1.1.1. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 26.6.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, eine Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO vorgenommen werde und geht aus dem Parteigehörschreiben der Abgabenbehörde I. Instanz vom 11.7.2019 (adressiert an xxx GmbH, xxx, xxx) hervor, dass die Bemessungsgrundlage 2017 iHv EUR 91.322,-- geschätzt wurde und sich davon eine 3%ige KommunalsteueriHv EUR 2.739,66 ergab (Fremdakt OZ 6; Zustellung laut unbedenklichem Rückschein durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 17.7.2019 bei der Post xxx ausgewiesen). 1.1.1. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 26.6.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2017 nicht abgegeben werde, eine Schätzung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 184, BAO vorgenommen werde und geht aus dem Parteigehörschreiben der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 11.7.2019 (adressiert an xxx GmbH, xxx, xxx) hervor, dass die Bemessungsgrundlage 2017 iHv EUR 91.322,-- geschätzt wurde und sich davon eine 3%ige KommunalsteueriHv EUR 2.739,66 ergab (Fremdakt OZ 6; Zustellung laut unbedenklichem Rückschein durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 17.7.2019 bei der Post xxx ausgewiesen).

Eine Äußerung der xxx GmbH ist im vorgelegten Akt nicht zu entnehmen und wurde vom BF im gerichtlichen Ermittlungsverfahren die Abgabe einer Äußerung auch nicht mitgeteilt.

1.1.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 14.8.2019, Adress-Nr. xxx, wurde gemäß § 184 BAO die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für das Jahr 2017 mit EUR 91.322,-- geschätzt und ergab sich gemäß § 9 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl 819/1993 idgF, daraus eine 3%ige Abgabe iHv EUR 2.739,66 (Fremdakt OZ 7, adressiert an xxx GmbH, xxx, xxx). Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist am 26.8.2019 ausgewiesen. 1.1.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 14.8.2019, Adress-Nr. xxx, wurde gemäß Paragraph 184, BAO die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für das Jahr 2017 mit EUR 91.322,-- geschätzt und ergab sich gemäß Paragraph 9, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt 819 aus 1993, idgF, daraus eine 3%ige Abgabe iHv EUR 2.739,66 (Fremdakt OZ 7, adressiert an xxx GmbH, xxx, xxx). Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist am 26.8.2019 ausgewiesen.

Ein Rechtsmittel dagegen ist im vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt nicht einliegend.

1.2. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 5.8.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 40,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2018 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- verhängt werde.1.2. Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 5.8.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß Paragraphen 111, Bundesabgabenordnung (BAO) eine bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 40,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2018 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- verhängt werde.

Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 27.6.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß §§ 111 BAO die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2018 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- verhängt werde.Im vorgelegten Fremdakt der Abgabenbehörde liegt ein Bescheid vom 27.6.2019, Kassenzeichen: xxx, Adress-Nr. xxx, ein, womit gegenüber der xxx GmbH gemäß Paragraphen 111, BAO die bereits angedrohte Zwangsstrafe iHv EUR 80,-- ausgesprochen wurde und angedroht wurde, für den Fall, dass binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheids die Kommunalsteuererklärung 2018 nicht abgegeben werde, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 120,-- verhängt werde.

1.2.1. Dem vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt liegt eine Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2018 mit einer Auflistung der monatlichen Bruttobezüge, wovon für die Monate Jänner bis Oktober Freibeträge abgezogen wurden, ein (? EUR 10.934,57), mit einer errechneten Kommunalsteuer für das gesamte Jahr iHv EUR 203,11.

1.3. Dem vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt liegt eine Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2019 mit einer Auflistung der monatlichen Bruttobezüge, ein (? EUR 41.740,08), mit einer errechneten Kommunalsteuer für das gesamte Jahr iHv EUR 1.252,20, ein.

1.4. Die haftungsgegenständliche Abgabe der Abgabenschuldnerin xxx GmbH wurde laut vorgelegtem abgabenbehördlichen Fremdakt mit Bescheid vom 21.12.2022, GZ xxx, Adress-Nr: xxx, jeweils für das Jahr 2017, 2018 und 2019 bescheidmäßig festgesetzt und dem Haftungsbescheid (Bescheid vom 21.12.2022) angeschlossen (OZ 13 im Fremdakt).

2. Ausgelöst durch den Antrag der xxx (xxx) vom 25.09.2019 wurde über das Vermögen der xxx GmbH gemäß § 70 Abs 1 Insolvenzordnung (IO), RGBl 337/1914 idgF, das Insolvenzverfahren eröffnet und ist dem gerichtlich eingeholten Akt des Konkursgerichtes LG xxx xxx zu entnehmen, dass der BF in der Insolvenztagsatzung vom 23.10.2019 zu Protokoll gab, dass die xxx GmbH nicht zahlungsunfähig sei, sondern bloß Zahlungsstockung bestehe und ein Überweisungsbeleg vom 21.10.2019 – Überweisung von EUR 3.000,-- an die xxx – vorgelegt wurde und der nunmehrige BF damals angab, er werde sich mit der xxx zum Zwecke der Erwirkung einer Ratenvereinbarung in Verbindung setzen.2. Ausgelöst durch den Antrag der xxx (xxx) vom 25.09.2019 wurde über das Vermögen der xxx GmbH gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Insolvenzordnung (IO), RGBl 337/1914 idgF, das Insolvenzverfahren eröffnet und ist dem gerichtlich eingeholten Akt des Konkursgerichtes LG xxx xxx zu entnehmen, dass der BF in der Insolvenztagsatzung vom 23.10.2019 zu Protokoll gab, dass die xxx GmbH nicht zahlungsunfähig sei, sondern bloß Zahlungsstockung bestehe und ein Überweisungsbeleg vom 21.10.2019 – Überweisung von EUR 3.000,-- an die xxx – vorgelegt wurde und der nunmehrige BF damals angab, er werde sich mit der xxx zum Zwecke der Erwirkung einer Ratenvereinbarung in Verbindung setzen.

3. Mit Beschluss des Konkursgerichts LG xxx vom 4.12.2019 wurde über Antrag der xxx GmbH über das Vermögen der xxx GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Konkursverfahren nach § 74 Abs 1 IO) und wurde die nunmehrige Rechtsvertreterin zur Insolvenzverwalterin bestellt (Konkurssache xxx). Im Beschluss des LG xxx als Konkursgericht vom 4.12.20219 wird zum Unternehmen festgestellt, dass dieses bereits geschlossen ist und geschlossen blieb.3. Mit Beschluss des Konkursgerichts LG xxx vom 4.12.2019 wurde über Antrag der xxx GmbH über das Vermögen der xxx GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Konkursverfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, IO) und wurde die nunmehrige Rechtsvertreterin zur Insolvenzverwalterin bestellt (Konkurssache xxx). Im Beschluss des LG xxx als Konkursgericht vom 4.12.20219 wird zum Unternehmen festgestellt, dass dieses bereits geschlossen ist und geschlossen blieb.

3.1. Die xxx (Antragsteller xxx) meldete im Konkursverfahren am 18.12.2019 die Kommunalsteuer für die Jahre 2017 und 2018 iHv EUR 2.739,66 und EUR 203,10 (sic!) und am 27.1.2020 die Kommunalsteuer für das Jahr 2019 iHv 1.275,20 an.

3.2. Das Verfahren wurde mit Beschluss des LG xxx vom 26.11.2020 mangels Deckung der Kosten des Verfahrens nach § 123a IO aufgehoben.3.2. Das Verfahren wurde mit Beschluss des LG xxx vom 26.11.2020 mangels Deckung der Kosten des Verfahrens nach Paragraph 123 a, IO aufgehoben.

4. Mit Haftungsvorhalt vom 19.10.2022 – also nach der Aufhebung des Konkurses – wurde der BF von der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx informiert, dass die Abgabenbehörde beabsichtige, die Kommunalsteuer für das Jahr 2017 – fußend auf dem Schätzungsbescheid vom 14.8.2019 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 91.322,--, die Kommunalsteuer für das Jahr 2018 – fußend auf der Erklärung 2018 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 6.770,07 und die Kommunalsteuer für das Jahr 2019 – fußend auf der Erklärung 2019 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 41.740,08 festzusetzen und wurde ihm in Wahrung des Parteigehörs die Möglichkeit eingeräumt, bis 22.11.2022 4. Mit Haftungsvorhalt vom 19.10.2022 – also nach der Aufhebung des Konkurses – wurde der BF von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx informiert, dass die Abgabenbehörde beabsichtige, die Kommunalsteuer für das Jahr 2017 – fußend auf dem Schätzungsbescheid vom 14.8.2019 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 91.322,--, die Kommunalsteuer für das Jahr 2018 – fußend auf der Erklärung 2018 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 6.770,07 und die Kommunalsteuer für das Jahr 2019 – fußend auf der Erklärung 2019 – auf einer Jahresbemessungsgrundlage von EUR 41.740,08 festzusetzen und wurde ihm in Wahrung des Parteigehörs die Möglichkeit eingeräumt, bis 22.11.2022

?    eine Stellungnahme und

?    einen Nachweis zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung (Nachweis, welche Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zur Entrichtung der noch offenen Abgabenverbindlichkeiten im strittigen Abgabenzeitraum zur Verfügung standen und welche privatrechtl. oder öffentlichrechtl. Forderungen mit den vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten befriedigt wurden) gemäß die betroffenen Abgabenzeiträume

abzugeben.

4.1. Eine solche Stellungnahme zum Liquiditätsstatus im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuer jeweils für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist dem vorgelegten Akt nicht einliegend und wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass vom BF eine solche abgegeben worden wäre (siehe dazu unter I.12.).4.1. Eine solche Stellungnahme zum Liquiditätsstatus im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kommunalsteuer jeweils für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist dem vorgelegten Akt nicht einliegend und wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass vom BF eine solche abgegeben worden wäre (siehe dazu unter römisch eins.12.).

5. Mit Haftungsbescheid vom 21.12.2022, xxx, Adress-Nr. xxx, wurde der BF als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der xxx GmbH offenen Abgabenschuldigkeiten aus dem Titel der Kommunalsteuer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 herangezogen (OZ 13 im Fremdakt) und ist diesem Haftungsbescheid nach der Approbation zu entnehmen: „Kommunalsteuerbescheid f. 2017 bis 2019“, sodass sich daraus erschließt, dass die Abgabenbehörde I. Instanz den Kommunalsteuerbescheid (Festsetzungsbescheid), mit welchem der xxx GmbH die jeweils Kommunalsteuer für die Abgabenjahre 2017 bis 2019 auferlegt wurde, dem Haftungsbescheid als Beilage beifügte.5. Mit Haftungsbescheid vom 21.12.2022, xxx, Adress-Nr. xxx, wurde der BF als Geschäftsführer der xxx GmbH zur Haftung der aus der Tätigkeit der xxx GmbH offenen Abgabenschuldigkeiten aus dem Titel der Kommunalsteuer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 herangezogen (OZ 13 im Fremdakt) und ist diesem Haftungsbescheid nach der Approbation zu entnehmen: „Kommunalsteuerbescheid f. 2017 bis 2019“, sodass sich daraus erschließt, dass die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den Kommunalsteuerbescheid (Festsetzungsbescheid), mit welchem der xxx GmbH die jeweils Kommunalsteuer für die Abgabenjahre 2017 bis 2019 auferlegt wurde, dem Haftungsbescheid als Beilage beifügte.

Der BF erbat am 19.1.2023 mit Betreff „Haftungsbescheid / Aufschub“ eine Fristverlängerung zur Einbringung des Rechtsmittels mit dem Hinweis, dass seine Buchhalterin bzw die Rechtsanwältin auf Urlaub wären. Die Fristverlängerung wurde ihm bis 9.2.2023 gewährt (OZ 14 im Fremdakt).

6. Im rechtsfreundlichen Berufungsschriftsatz vom 8.2.2023 bringt der BF auf S. 3 im letzten Absatz vor:6. Im rechtsfreundlichen Berufungsschriftsatz vom 8.2.2023 bringt der BF auf Sitzung 3 im letzten Absatz vor:

„Seitens der Insolvenzverwalterin RA Dr. xxx wurde beim LG xxx am 18.12.2019 zu GZ xxx der 1. Bericht eingebracht, worin ua ausgeführt wurde, dass sich auf dem Massekonto der xxx GmbH kein Guthaben befindet. Es gab weder verwertbare Fahrnisse, noch verwertbare Liegenschaften. Kurz nach Konkurseröffnung wurde seitens der Insolvenzverwalterin die Masseunzulänglichkeit angezeigt und wurde diese in der Ediktsdatei veröffentlicht“.

Bei dem genannten 1. Bericht handelt es sich um den Bericht der Insolvenzverwalterin gemäß § 81a IO und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (OZ 8 aus dem Konkursakt xxx des LG xxx, beigeschafft mit hg. OZ 4).Bei dem genannten 1. Bericht handelt es sich um den Bericht der Insolvenzverwalterin gemäß Paragraph 81 a, IO und die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (OZ 8 aus dem Konkursakt xxx des LG xxx, beigeschafft mit hg. OZ 4).

In diesem Bericht berichtet die nunmehrige Rechtsvertreterin Dr. xxx in ihrer damaligen Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über die Ursachen des Vermögensverfalls und berichtet auf S. 3, dass die xxx GmbH für die xxx KG ein Stallgebäude errichtet habe und diese die xxx GmbH nicht bezahlt habe, sodass nach einem hierüber geführten Zivilprozess der xxx GmbH insgesamt ein Schaden von EUR 60.000,-- entstanden sei und berichtet die Insolvenzverwalterin weiters:In diesem Bericht berichtet die nunmehrige Rechtsvertreterin Dr. xxx in ihrer damaligen Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über die Ursachen des Vermögensverfalls und berichtet auf Sitzung 3, dass die xxx GmbH für die xxx KG ein Stallgebäude errichtet habe und diese die xxx GmbH nicht bezahlt habe, sodass nach einem hierüber geführten Zivilprozess der xxx GmbH insgesamt ein Schaden von EUR 60.000,-- entstanden sei und berichtet die Insolvenzverwalterin weiters:

„Die Mitarbeiter, welche die ausführenden Arbeiten vorgenommen haben, wurden von der Schuldnerin zur Gänze bezahlt“.

7. Über die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgesprochen, indem das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde. Im Kern stützte sich die belangte Behörde in der Begründung darauf, dass der BF nicht darzutun vermochte, wie sich der Liquiditätsstatus zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Abgabenforderungen – welche vor der Konkurseröffnung am 4.12.2019 lagen – darstellte und er auch keinen Nachweis dafür, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, lieferte und auch einen Liquiditätsstatus der Primärschuldnerin xxx GmbH in Bezug auf die Fälligkeitszeitpunkte der offenen Forderungen nicht vorlegte.

8. Die dagegen erhobene Beschwerde – samt Beilagen als Beweismittel – wurde mit E-Mail vom 4.7.2023 eingebracht. Darin wird vorgebracht, dass es keinesfalls zutreffe, dass der BF als Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt hätte, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen. Richtig sei zwar, dass er als Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Entrichtung verpflichtet gewesen sei, aber diese Verpflichtung sei am 4.12.2019 infolge des Insolvenzverfahrens erloschen und sei der BF bis zu diesem Zeitpunkt für die Entrichtung verantwortlich gewesen.

Der BF habe einen Antrag auf Konkurseröffnung am 25.11.2019 eingebracht und darin auf die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der xxx GmbH hingewiesen, eine Gläubigerliste vorgelegt und offengelegt, dass die xxx GmbH über kein Vermögen verfügte und Verbindlichkeiten iHv EUR 74.000,-- bestanden hätten. Es seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen und sei es daher dem BF auch nicht möglich gewesen, nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Behörde abzuführen gewesen wären und wurde dazu auf Seite 7 von 10 am Ende der Seite auf die Saldenlisten 2016 bis 2018 (Beilagen ./12 bis ./14 des Beschwerdeschriftsatzes) verwiesen [Anm: Eine Listung eines Beweismittels mit der Bezeichnung „Info-Saldenliste für das Jahr 2019, Beilage ./16“ ist der Beschwerde an dieser Stelle nicht zu entnehmen und endet die Anzahl aller mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Beweismittel auf Seite 10 von 10 des rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatzes mit „./15“. Eine „Info-Saldenliste für das Jahr 2019, Beilage ./16“ ist auch dem vorgelegten Fremdakt – welcher dem Aussehen nach bloß als Kopie vorgelegt wurde – nicht zu entnehmen].

Den BF habe keine Verpflichtung getroffen, die belangte Behörde vor anderen Gläubigern zu befriedigen, andernfalls er sich strafbar gemacht hätte. Er habe auch an die anderen Gläubiger keine Zahlungen geleistet, da die zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht ausgereicht hätten, weshalb die xxx GmbH mangels Verfügbarkeit liquider Mittel ihren Betrieb vollständig eingestellt habe. Der BF habe durch die Verweigerung jeglicher Zahlung keine Pflichten schuldhaft verletzt, weshalb er nicht zur Haftung herangezogen werden könne, so die Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach der Vertreter eine abgabenrechtliche Pflicht nicht verletzt, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung habe (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Daher sei die Inanspruchnahme des BF für Abgabenschuldigkeiten der xxx GmbH mit dem bekämpften Bescheid zu Unrecht erfolgt, so die Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz werden – gestützt auf das VwGVG – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst, indem der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.

8.1. Unter anderem wurden als Beweismittel in der Beilage zum Beschwerdeschriftsatzsatz Saldenlisten vorgelegt.

8.1.1. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2016 bis 13/2016)“ in der Beilage ./12 trägt den Stempel der xxx GmbH, jedoch keine Unterschrift.

8.1.2. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2017 bis 13/2017)“ in der Beilage ./13 trägt den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift S. 16). Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 1.132,07 ausgewiesen.8.1.2. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2017 bis 13/2017)“ in der Beilage ./13 trägt den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift Sitzung 16). Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 1.132,07 ausgewiesen.

8.1.3. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2018 bis 13/2018)“ in der Beilage ./14 trägt den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift S. 16). Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 1.335,18 enthalten.8.1.3. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2018 bis 13/2018)“ in der Beilage ./14 trägt den Stempel der xxx GmbH und eine Unterschrift, von welcher der BF in der Verhandlung angab, dass es seine Unterschrift sei (Verhandlungsschrift Sitzung 16). Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 1.335,18 enthalten.

9. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Gericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 12.7.2023 ein.

10. Mit OZ 2 wies das Verwaltungsgericht die belangte Behörde auf die Vorschriften der Bundesabgabenordnung in § 266 hin und übermittelte dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin eine Kopie des Aktenverzeichnisses.10. Mit OZ 2 wies das Verwaltungsgericht die belangte Behörde auf die Vorschriften der Bundesabgabenordnung in Paragraph 266, hin und übermittelte dem BF zu Handen seiner Rechtsvertreterin eine Kopie des Aktenverzeichnisses.

11. Aus dem vorgelegten abgabenbehördlichen Fremdakt kam zu Tage, dass gegen die Firma xxx GmbH am Landesgericht xxx unter GZ xxx ein Konkursverfahren anhängig war und unter GZ xxx ein Urteil erlassen wurde, sowie am Bezirksgericht xxx ein Verfahren unter GZ xxx anhängig war. Die bezughabenden Gerichtsakte wurden mit OZ 4, OZ 9 und OZ 10 angefordert.

Der Klage des bezirksgerichtlichen Verfahrens mit der GZ xxx lag die Beauftragung der xxx GmbH durch xxx in xxx zu Grunde (Bauvorhaben: Umbau eines Wohnhauses sowie Errichtung eines Carports). Bei der Erfüllung des Auftrags durch die xxx GmbH seien wesentliche – den Gesamtwert der Liegenschaft beträchtlich verringernd – Mängel entstanden. Aus dem Gutachten des im Verfahren xxx gerichtlich bestellten bautechnischen ASV DI xxx vom 24.4.2019 geht hervor: „Auf der Liegenschaft der Klägerin, xxx, xxx, sind Um- und Zubauarbeiten im Jahr 2015 durch die beklagte Partei xxx GmbH vorgenommen worden“ (Gutachten S. 5).Der Klage des bezirksgerichtlichen Verfahrens mit der GZ xxx lag die Beauftragung der xxx GmbH durch xxx in xxx zu Grunde (Bauvorhaben: Umbau eines Wohnhauses sowie Errichtung eines Carports). Bei der Erfüllung des Auftrags durch die xxx GmbH seien wesentliche – den Gesamtwert der Liegenschaft beträchtlich verringernd – Mängel entstanden. Aus dem Gutachten des im Verfahren xxx gerichtlich bestellten bautechnischen ASV DI xxx vom 24.4.2019 geht hervor: „Auf der Liegenschaft der Klägerin, xxx, xxx, sind Um- und Zubauarbeiten im Jahr 2015 durch die beklagte Partei xxx GmbH vorgenommen worden“ (Gutachten Sitzung 5).

Bei dem unter I.6. im 1. Bericht der Insolvenzverwalterin genannten Bauvorhaben handelte es sich um ein Stallgebäude, welches im Auftrag der xxx KG und des Baumeisters xxx von der xxx GmbH errichtet wurde. Die xxx GmbH brachte im Februar 2017 am Landesgericht xxx unter GZ xxx eine Mahnklage ein und legte der damalige Rechtsvertreter Mag. xxx mit seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 1.6.2017 als Beweismittel von der xxx GmbH ausgestellte Fakturen aus dem Jahre 2016 vor. Laut Urteil des Landesgerichts xxx vom 31.12.2018 lagen am Gewerk betreffend das Bauvorhaben „xxx“ [Anm: Errichtung eines Stallgebäudes] zum Zeitpunkt der Übergabe behebbare Mängel, deren Behebung mit Kosten verbunden ist, vor. Die xxx GmbH wurde mit diesem Urteil vom 31.12.2018 für schuldig erkannt, den beiden Klägerinnen die mit EUR 28.508,19 (darin enthalten EUR 3.326,03 USt und EUR 8.552,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Bei dem unter römisch eins.6. im 1. Bericht der Insolvenzverwalterin genannten Bauvorhaben handelte es sich um ein Stallgebäude, welches im Auftrag der xxx KG und des Baumeisters xxx von der xxx GmbH errichtet wurde. Die xxx GmbH brachte im Februar 2017 am Landesgericht xxx unter GZ xxx eine Mahnklage ein und legte der damalige Rechtsvertreter Mag. xxx mit seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 1.6.2017 als Beweismittel von der xxx GmbH ausgestellte Fakturen aus dem Jahre 2016 vor. Laut Urteil des Landesgerichts xxx vom 31.12.2018 lagen am Gewerk betreffend das Bauvorhaben „xxx“ [Anm: Errichtung eines Stallgebäudes] zum Zeitpunkt der Übergabe behebbare Mängel, deren Behebung mit Kosten verbunden ist, vor. Die xxx GmbH wurde mit diesem Urteil vom 31.12.2018 für schuldig erkannt, den beiden Klägerinnen die mit EUR 28.508,19 (darin enthalten EUR 3.326,03 USt und EUR 8.552,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Laut Angabe des BF in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dagegen kein Rechtsmittel ergriffen („Wir haben das Verfahren verloren und wir haben kein Rechtsmittel ergriffen, weil ich kein Geld mehr hatte“, Verhandlungsschrift S. 10) und lag ein Hinweis auf ein solches im beigeschafften Akt des Landesgericht xxx mit der GZ xxx nicht ein.Laut Angabe des BF in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde dagegen kein Rechtsmittel ergriffen („Wir haben das Verfahren verloren und wir haben kein Rechtsmittel ergriffen, weil ich kein Geld mehr hatte“, Verhandlungsschrift Sitzung 10) und lag ein Hinweis auf ein solches im beigeschafften Akt des Landesgericht xxx mit der GZ xxx nicht ein.

12. Am 6.5.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt, an welcher der BF, als Substitut seiner Rechtsvertreterin Dr. xxx Frau Dr. xxx und als Behördenvertreterin Frau Mag. xxx teilnahmen und als Zeugin die Mitarbeiterin der Abgabenbehörde I. Instanz, Frau xxx, wahrheitserinnert und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, befragt wurde.12. Am 6.5.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt, an welcher der BF, als Substitut seiner Rechtsvertreterin Dr. xxx Frau Dr. xxx und als Behördenvertreterin Frau Mag. xxx teilnahmen und als Zeugin die Mitarbeiterin der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz, Frau xxx, wahrheitserinnert und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, befragt wurde.

In der Verhandlung wurde dem BF mit verfahrensleitendem Beschluss aufgetragen, dem Gericht im Wege seiner RV binnen einer Woche die Saldenliste 2019 und einen allenfalls vorhandenen Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2019 zu übermitteln und wurde ihm auch mitgeteilt, dass eine allfällige Leermeldung erforderlich ist. In der Verhandlung wurde dem BF mit verfahrensleitendem Beschluss aufgetragen, dem Gericht im Wege seiner Regierungsvorlage binnen einer Woche die Saldenliste 2019 und einen allenfalls vorhandenen Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2019 zu übermitteln und wurde ihm auch mitgeteilt, dass eine allfällige Leermeldung erforderlich ist.

12.1. Am 14.5.2024 langte die E-Mail der Rechtsvertreterin vom 13.5.2024, 17.09 Uhr, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit dieser brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin den Schriftsatz vom 13.5.2024 sowie die Urkunde „Saldenliste Beilage ./16“ , Druck: 13.11.2019, „Info-Saldenliste (Periode 01/2019 bis 13/2019)“ in das Verfahren ein und bezeichnete dies im Schriftsatz vom 13.5.2024 als „Saldenliste der xxx GmbH für das Jahr 2019, Beilage ./16“. Weiters wird im Schriftsatz vom 13.5.2024 mitgeteilt, dass ein Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2018 „in der Kürze der Zeit“ nicht erbracht werden konnte und ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 244 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 110 Abs 2 BAO nicht gestellt wurde.12.1. Am 14.5.2024 langte die E-Mail der Rechtsvertreterin vom 13.5.2024, 17.09 Uhr, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit dieser brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin den Schriftsatz vom 13.5.2024 sowie die Urkunde „Saldenliste Beilage ./16“ , Druck: 13.11.2019, „Info-Saldenliste (Periode 01/2019 bis 13/2019)“ in das Verfahren ein und bezeichnete dies im Schriftsatz vom 13.5.2024 als „Saldenliste der xxx GmbH für das Jahr 2019, Beilage ./16“. Weiters wird im Schriftsatz vom 13.5.2024 mitgeteilt, dass ein Gleichbehandlungsnachweis für die Jahre 2017, 2018 und 2018 „in der Kürze der Zeit“ nicht erbracht werden konnte und ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß Paragraph 244, Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz 2, BAO nicht gestellt wurde.

12.2. Die „Info-Saldenliste (Periode 01/2019 bis 13/2019)“ von seiner Rechtsanwältin trägt keine Unterschrift des BF. Auf dem Konto mit der Konto-Nr xxx „Verbindlichkeiten Kommunalsteuer“ ist ein Saldo iHv - EUR 2.504,64 ausgewiesen.

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Haftung zu beurteilen und im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen) als vom Verwaltungsgericht notwendig erachtete Ermittlungsschritte zu unternehmen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108; VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, mit Hinweis auf VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014).Es ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Haftung zu beurteilen und im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen) als vom Verwaltungsgericht notwendig erachtete Ermittlungsschritte zu unternehmen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 167, BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108; VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, mit Hinweis auf VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014).

1.       Es werden daher nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nachstehende Feststellungen getroffen:

1.1. Die xxx GmbH mit Firmensitz im Gemeindegebiet xxx ist hinsichtlich der Kommunalsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 die Steuerschuldnerin. Die xxx GmbH ist als Unternehmen zur Entrichtung der Kommunalsteuer – welcher die Arbeitslöhne, welche jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, als Bemessungsgrundlage abzüglich der in § 5 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 genannt

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten