Am 12. Februar 1997 schloss die beschwerdeführende Partei mit der E. Bank AG folgende - auszugsweise wiedergegebene - Vereinbarung: "Kreditvertrag .... Dem Kreditnehmer (beschwerdeführende Partei) wird unter folgenden Bedingungen ein Kredit gewährt: Betrag: S 30.100.000,-- (Schilling dreißig Millionen einhunderttausend), einmal ausnutzbar Verwendungszweck: Kauf von 110.000 Stück Inhaberstammaktien und 30.000 Stück Inhabervorzugsaktien an der E. Aktiengesellschaft .... Verzins... mehr lesen...
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Norm: BAO §66 Abs1;GebG 1957 §3 Abs4;
Rechtssatz: § 3 Abs. 4 GebG stellt eine Ausnahmeregel zur allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 1 BAO dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 3 zu § 66). Die nach dieser Ausnahmeregel einmal begründete Zuständigkeit bleibt bestehen. Allein der Wegfall der Bewilligung nach § 3 Abs... mehr lesen...