Mit gemeinsam ausgefertigten Bescheiden der Behörde erster Instanz vom 9. Dezember 2002 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils "erste" Säumniszuschläge in der Höhe von jeweils 2 v.H. der von ihm nicht bis zum 11. November 2002 entrichteten Einkommensteuer 1996 (EUR 2.966,51; Säumniszuschlag EUR 59,33), Einkommensteuer 1997 (EUR 3.908,78; Säumniszuschlag EUR 78,18) und Einkommensteuer 1998 (EUR 3.929,13; Säumniszuschlag EUR 78,58) festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 2... mehr lesen...