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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Christoph Petsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Juni 2003, Zl. RV/0131-W/2003, betreffend Festsetzung von "ersten" Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit gemeinsam ausgefertigten Bescheiden der Behörde erster Instanz vom 9. Dezember 2002 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils "erste" Säumniszuschläge in der Höhe von jeweils 2 v.H. der von ihm nicht bis zum 11. November 2002 entrichteten Einkommensteuer 1996 (EUR 2.966,51; Säumniszuschlag EUR 59,33), Einkommensteuer 1997 (EUR 3.908,78; Säumniszuschlag EUR 78,18) und Einkommensteuer 1998 (EUR 3.929,13; Säumniszuschlag EUR 78,58) festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung" angeführt.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hinsichtlich der Einkommensteuer 1996. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 erhob er Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hinsichtlich der Einkommensteuer 1998. Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2003 wurden diese beiden Berufungen abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2003 beantragte der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung der Berufungsbehörde über seine "Berufung vom 16.12.2002 und 18.12.2002 gegen die Säumniszuschläge".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die Berufungen" des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide "über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Dezember 2002" ab.
In der Begründung führte sie zum Sachverhalt aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Dezember 2002 betreffend den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1996 und am 18. Dezember 2002 betreffend den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1998 Berufung erhoben, den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1997 aber unbekämpft gelassen.
Im Erwägungsteil ihrer Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst § 217 BAO und § 212a BAO in der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides jeweils letzten Fassung wieder. Daran anschließend begründete sie, weshalb die gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 und 1998 in den dazu jeweils erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zutreffend seien. Im Besonderen verwies sie auf § 323 Abs. 8 BAO, wonach auf die Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1996 und 1998 § 217 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden sei. Mit dem Einwand, ihn treffe kein Verschulden, könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil die "Einführung einer Verschuldenskomponente" in § 217 Abs. 7 BAO erst mit der erwähnten Novelle erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die Vorschriften der BAO über den Säumniszuschlag - in der gemäß § 323 Abs. 8 BAO für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 - lauteten:
"§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
(2) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinsichtlich der erstgenannten Abgabe erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben ein.
(3) Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
(4) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
(5) Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (§ 203) nicht innerhalb der gemäß § 210 Abs. 4 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.
(6) In den im § 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 ein.
§ 218. (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust (§ 230 Abs. 5) betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs. 3 handelt.
(2) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
(3) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist ein.
(4) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 212a Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 ein.
(5) Insoweit einem gemäß Abs. 4 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.
§ 219. Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 220. (1) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
(2) Eine für eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilt auch für den diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag.
§ 221. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10 000 S nicht erreicht. Bei vom abgabenrechtlich Haftungspflichtigen selbst zu berechnenden und zum selben Fälligkeitstag zu entrichtenden Abgaben derselben Art ist für die Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben maßgebend, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt voneinander zu verbuchen ist.
§ 221a. (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie a) durch Nichteinhaltung einer im § 218 Abs. 1 letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.
(2) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides, b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wurde, und c) Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
(3) Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 lit. a oder b irrtümlich nicht erteilt, so sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jene die Säumniszuschläge betreffenden Rechtsfolgen herbeizuführen, die bei Erteilung der Verrechnungsweisung eingetreten wären. Der Antrag kann binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnungsweisung zu erteilen gewesen wäre, gestellt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.
(5) Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht anzuwenden, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt."
Die zitierte Fassung des § 221 Abs. 2 BAO war erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 9/1998 eingeführt worden und am 10. Jänner 1998 in Kraft getreten, worauf aus der Sicht des Beschwerdefalles aber nicht näher eingegangen werden muss. Gemäß § 323 Abs. 8 BAO waren § 218 Abs. 2 und 6 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betrugen.
2. Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Entscheidung entgegen, er habe - was inzwischen auch nicht mehr strittig sei - mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 auch gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages zur Einkommensteuer 1997 Berufung erhoben. Die gegenteilige Behauptung im angefochtenen Bescheid sei aktenwidrig und der angefochtene Bescheid "in diesem Punkt ... rechtswidrig".
Dem ist entgegenzuhalten, dass über den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1997 mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden wurde. Die diesbezügliche Berufung wurde inzwischen - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 - einer gesonderten Erledigung zugeführt. Die vom Beschwerdeführer als aktenwidrig bekämpfte Behauptung im angefochtenen Bescheid, der Säumniszuschlag zur Einkommensteuer für das Jahr 1997 sei unbekämpft geblieben, diente nur der zusätzlichen Erläuterung der näheren Bezeichnung der im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnten Berufungen durch die Bezugnahme auf die Berufungsschriftsätze vom 16. Dezember 2002 und vom 18. Dezember 2002 und auf den Vorlageantrag vom 13. Jänner 2003 in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides. Dadurch, dass diese zusätzliche Erläuterung nicht zutraf, ist der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt worden.
3. Im Vordergrund des Beschwerdevorbringens steht jedoch das Argument, die belangte Behörde habe jeweils die Verhängung eines "ersten" Säumniszuschlages im Sinne der richtigerweise noch nicht anzuwendenden Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 bestätigt, wodurch ihr Bescheid bereits rechtswidrig sei, und dem Beschwerdeführer andererseits - im Widerspruch zur verfehlten Heranziehung der neuen Rechtslage - die nach dieser Rechtslage zulässige Berufung auf das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis versagt.
Diese Kritik ist insofern berechtigt, als beide Instanzen des Verwaltungsverfahrens die Säumniszuschläge auf die - auch nach der Ansicht der belangten Behörde - noch nicht anzuwendenden Bestimmungen des § 217 BAO in der Fassung der erwähnten Novelle gestützt haben. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung der Säumniszuschläge als jeweils "erste", womit auf die Einführung "zweiter" und "dritter" Zuschläge durch die Novelle Bezug genommen wird, sondern auch aus der Anführung des für die Höhe des "ersten" Zuschlages nach der Novelle maßgeblichen § 217 Abs. 2 BAO durch die Behörde erster Instanz und aus der Wiedergabe u.a. des § 217 BAO in seiner bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuellen Fassung durch die belangte Behörde.
Auch dadurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt, wenn sich die beiden Rechtslagen in den für den konkreten Fall maßgeblichen Punkten nicht inhaltlich unterscheiden. Dies trifft hier zu, weil der nunmehrige "erste" dem bisherigen (einzigen) Säumniszuschlag entspricht und die Regelung seiner Höhe mit 2 v.H. in § 217 Abs. 2 BAO nicht - und damit auch insbesondere nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers - von der bisherigen Regelung des § 219 BAO in der Fassung vor der erwähnten Novelle abweicht. Eine über die festgesetzten Zuschläge hinaus verselbständigte Grundlage für weitere, den Beschwerdeführer allenfalls benachteiligende Aussprüche in Anwendung der novellierten Vorschriften hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht geschaffen.
Es kann sich umgekehrt aber auch daraus, dass sich die belangte Behörde in einer den Inhalt ihrer Entscheidung nicht maßgeblich (nämlich nur durch die Bezeichnung als jeweils "ersten" Säumniszuschlag) beeinflussenden Weise in der Rechtslage vergriffen hat, keine Außerkraftsetzung der Anordnung des § 323 Abs. 8 BAO ergeben, wonach u.a. § 217 Abs. 7 BAO in der Fassung der zitierten Novelle - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist. Mit der Behauptung, ihn treffe kein grobes Verschulden an der Säumnis, zeigt der Beschwerdeführer daher keine mögliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Säumniszuschläge auf.
4. Dem Hinweis der belangten Behörde, zu den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuernachforderungen liege kein Aussetzungsantrag vor, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Er macht jedoch geltend, er habe am 13. November 2002 die Aussetzung der Einhebung anderer Abgaben beantragt und darüber sei noch nicht entschieden gewesen. Eine Stattgebung würde zu einem Guthaben geführt haben, weshalb die Festsetzung der Säumniszuschläge unbillig und der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Daran ändere "auch die Tatsache nichts, dass der Säumniszuschlag nicht von den mit Aussetzungsanträgen betroffenen Bescheiden gefordert wird".
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde einen Umstand, durch den der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen hinausgeschoben worden wäre, unbeachtet gelassen hätte. Einem (dem Beschwerdevorbringen nach auch erst nach Eintritt der Säumnis gestellten) Antrag auf Aussetzung der Einhebung anderer Abgaben kommt eine solche Wirkung nach den hier anzuwendenden Vorschriften nicht zu.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003130114.X00Im RIS seit
09.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008