Die Beschwerdeführerin ist die Witwe nach dem am 23. Juli 1985 verstorbenen R. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis wurde unter den Aktiven eine Position "Schallplatten S 200.000,--" ausgewiesen. Mit einem Bescheid vom 6. Februar 1986 setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer zunächst ausgehend von den Angaben im Vermögensbekenntnis fest. Nachdem dem Finanzamt zur Kenntnis gelangt war, daß die Schallplattensammlung von der Republik Österreich (Österreichische Nationalbibliothek) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §260 Abs2;BAO §299 Abs3;ErbStG §27;
Rechtssatz: Dem Berufungssenat obliegt die Entscheidung über Berufungen allein in den im § 260 Abs 2 BAO taxativ angeführten Fällen. In der genannten Bestimmung sind Berufungen gegen Erbschaftsteuerbescheide nicht enthalten. Bei der durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Berufungsentscheid... mehr lesen...