Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Dem Berufungssenat obliegt die Entscheidung über Berufungen allein in den im § 260 Abs 2 BAO taxativ angeführten Fällen. In der genannten Bestimmung sind Berufungen gegen Erbschaftsteuerbescheide nicht enthalten. Bei der durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Berufungsentscheidung handelte es ich somit nicht um die Entscheidung eines Berufungssenates, sodaß § 299 Abs 3 BAO im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160032.X02Im RIS seit
14.01.2002