RS Vwgh 1994/3/24 94/16/0032

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §299 Abs3;
ErbStG §27;

Rechtssatz

Dem Berufungssenat obliegt die Entscheidung über Berufungen allein in den im § 260 Abs 2 BAO taxativ angeführten Fällen. In der genannten Bestimmung sind Berufungen gegen Erbschaftsteuerbescheide nicht enthalten. Bei der durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Berufungsentscheidung handelte es ich somit nicht um die Entscheidung eines Berufungssenates, sodaß § 299 Abs 3 BAO im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160032.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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