Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkt 1 und 2 des Schuldspruchs) sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB (Punkt 3 des Schuldspruchs) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem In... mehr lesen...
Norm: BAO §198 ffBAO §270BAO §271MRK Art6 Abs1 II2
Rechtssatz: Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Art 20 B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß §§ 270 f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (§ 271 Abs 1 BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiter... mehr lesen...