Norm
BAO §198 ffRechtssatz
Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Art 20 B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß §§ 270 f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (§ 271 Abs 1 BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiterhin weisungsgebunden. Insofern kann von einem Gericht ("Tribunal") im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK in bezug auf die Abgabenbehörden keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052386Dokumentnummer
JJR_19911121_OGH0002_0140OS00127_9000000_002