IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, XY, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 15.03.2018, *****, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheidadressat zu lauten „AA GmbH“ hat. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E ... mehr lesen...