Entscheidungen zu § 269 BAO

Landesverwaltungsgericht Tirol

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TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/24 LVwG-2018/29/1162-2

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, XY, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 15.03.2018, *****, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu Recht: 1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheidadressat zu lauten „AA GmbH“ hat. 2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E ... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 24.05.2018

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