Entscheidungsdatum
24.05.2018Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, XY, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 15.03.2018, *****, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheidadressat zu lauten „AA GmbH“ hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates XY vom 15.03.2018, *****, wurde der „EE GmbH“ ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 8,59 zur sofortigen Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, die AA GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass gemäß § 217 Abs 10 BAO Säumniszuschläge bis Euro 50,-- nicht festzusetzen seien, weshalb beantragt werde, den Bescheid zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und verwies auf die Bestimmung des § 217a BAO Z 3 BAO, wonach abweichend von § 217 Abs 10 BAO normiert sei, dass nur Säumniszuschläge, welche den Betrag von Euro 5,-- nicht erreichen, nicht festzusetzen seien.
Sodann wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der Vorlageantrag gestellt und wurde gleichzeitig angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, zumal nicht einzusehen sei, weshalb für Landesabgaben eine andere Bagatellgrenze gelte als für Bundesabgaben und wurde der Akt in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin hat die Kommunalsteuer für den Bezugszeitraum 12/2017 in Höhe von Euro 429,57 erst am 15.03.2018 bezahlt, weshalb der Säumniszuschlag von 2 %, sohin in Höhe von Euro 8,59 von Seiten der Abgabenbehörde der „EE GmbH“ vorgeschrieben und von Seiten der AA GmbH Beschwerde erhoben wurde.
Zur Eingangsnummer ***** wurde von der „EE GmbH“, *****, Adresse 1, XY, über deren steuerliche Vertretung, BB GmbH, Adresse 1, XY, zur Steuernummer *****, die Kommunalsteuerpflicht ab 01.07.2017 mit einer durchschnittlichen monatlichen Bruttomonatssumme in Höhe von Euro 5.400,-- gegenüber der Behörde bekannt gegeben (Erklärung vom 23.08.2017).
Unter der ***** firmiert die „AA GmbH“, Adresse 1, XY.
Insofern ergibt sich der Sachverhalt aus dem Abgabenakt und der von Seiten der Behörde nachgereichten Erklärung vom 23.08.2017. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde nicht bestritten, dass die sie betreffende Kommunalsteuer für den Bezugszeitraum 12/2017 trotz Fälligkeit zum 15.01.2018 erst am 15.03.2018 bezahlt wurde.
III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs 2 leg cit beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß Abs 10 leg cit sind Säumniszuschläge, die den Betrag von Euro 50,-- nicht erreichen, nicht festzusetzen. …
Abweichend davon gilt gemäß § 217a Z 3 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben abweichend von § 217 Abs 10 erster Satz, dass Säumniszuschläge, die den Betrag von Euro 5,-- nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Steuerschuldner gemäß § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens CC (§ 3 Abs 4) gilt die DD AG.
Das Unternehmen unterliegt gemäß § 7 KommStG 1993 der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. …
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 KommStG 1993 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Die Kommunalsteuer ist gemäß Ab 2 leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen
Gemäß § 293 BAO können auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreibe- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Gemäß § 269 Abs 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, mit Ausnahme der zu lit a) bis c) angeführten Befugnisse.
Zur Berichtigung der Parteibezeichnung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist vorab auszuführen, dass eine von der Eintragung in das Firmenbuch abweichende Bezeichnung der Partei nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, da die Parteibezeichnung im Wege der amtswegigen Richtigstellung korrigiert werden kann (VwGH 21.01.1987, 86/13/0060).
Von der Berichtigung der Parteibezeichnung kann jedoch nur dann gesprochen werden (VwGH vom 10. April 2003, 2001/18/0051, und die dort wiedergegebene Judikatur), wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (VwGH 22.02.2012, 2011/16/0216 ua).
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid an die „EE GmbH“ gerichtet war, offenbar aber der Beschwerdeführerin, nämlich der „AA GmbH“ zugegangen ist und von dieser Beschwerde gegen den Bescheid erhoben wurde. Die unrichtige Bezeichnung des Abgabenschuldners beruht offenbar auf dem Umstand, als in der Erklärung zur Kommunalsteuer vom 23.08.2017 von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin als Name des Unternehmens nur „EE GmbH“ angeführt wurde und nicht der Firmenwortlaut lt Firmenbuch. Es wurde jedoch die Firmenbuchnummer mit ***** angeführt, sodass offensichtlich ist, dass die Kommunalsteuer die AA GmbH und nicht eine Firma „EE GmbH“ betrifft und sohin auch die AA GmbH Abgabenschuldnerin betreffend der hier gegenständlich zu spät entrichteten Kommunalsteuer ist bzw war.
Auch die Beschwerdeführerin selbst hegte offenbar keine Zweifel, dass sich die Vorschreibung des Säumniszuschlages auf die von ihr verspätet entrichtete Kommunalsteuer bezog und war auch der Behördenwille erkennbar darauf gerichtet, der Beschwerdeführerin den Säumniszuschlag vorzuschreiben. Diese hat sich auch auf das Verfahren eingelassen, Beschwerde erhoben und den Vorlageantrag gestellt, weshalb die nunmehr erfolgte Berichtigung der Parteibezeichnung aufgrund eines offensichtlichen (Schreib)Fehlers der Behörde spruchgemäß zu berichtigen war, zumal kein Austausch des Rechtssubjektes damit verbunden ist.
In der Sache selbst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für den Bezugszeitraum Dezember 2017 nicht bis 15.01.2018 entrichtete, sondern erst zwei Monate später, nämlich am 15.03.2018, sodass die Zahlung nicht zum Fälligkeitstag iSd KommStG 1993 erfolgte und für den verspätet entrichteten Kommunalsteuerbetrag in Höhe von Euro 429,57 der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des Betrages, sohin in Höhe von Euro 8,59 vorzuschreiben war.
Zumal – wie bereits von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt – für Gemeindeabgaben, um eine solche handelt es sich bei der Kommunalsteuer, die Bagatellgrenze entgegen § 217 Abs 10 BAO lediglich Euro 5,-- beträgt, erfolgte die Vorschreibung zu Recht.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestehend diesbezüglich auch keine verfassungsmäßigen Bedenken wie von der Beschwerdeführerin aufgeworfen, zumal in den erläuternden Bemerkungen zu § 217a BAO, welcher mit BGBl 20/2009 eingeführt wurde, ausgeführt ist, dass der Umstand, dass die Höhe von Landes- und Gemeindeabgaben vielfach nicht jener für Bundesabgaben entspricht, es erfordert (im Vergleich zu den für Bundesabgaben geltenden Bestimmungen), geringere Bagatellgrenzen vorzusehen. Aus demselben Grund erscheinen Bestimmungen über zweite und dritte Säumniszuschläge für Landesund Gemeindeabgaben entbehrlich. Der diesbezügliche Verwaltungsmehraufwand stünde in keinem Verhältnis zu den Mehrerträgen. Die typischerweise geringeren Säumniszuschlagsbeträge sprechen weiters dafür, dass diese Abgaben nicht erst einen Monat nach Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig sein sollen. Die zeitlich frühere Fälligkeit (in § 217a Z 2 BAO) ermöglicht die gleichzeitige zwangsweise Einbringung mit den vollstreckbaren Stammabgaben. Dies ist zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes zweckmäßig (38 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen).
Die für Gemeinde- und Landesabgaben vorgesehene geringere Bagatellgrenze erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol sachlich gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
Vorschreibung eines Säumniszuschlages; Berichtigung ParteibezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.1162.2Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018