Norm: BAO §239
Rechtssatz: Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben handelt es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch; der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen ist demnach verschlossen (vgl VfSlg 7571/1975; vgl ferner zur Frage der Verzinsung der gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben sowie zur Verfassungsmäßigkeit d... mehr lesen...