Norm
BAO §239Rechtssatz
Bei der Geltendmachung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben handelt es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch; der Rechtsweg für die Geltendmachung solcher Verzugszinsen ist demnach verschlossen (vgl VfSlg 7571/1975; vgl ferner zur Frage der Verzinsung der gemäß § 239 BAO rückzuzahlenden Guthaben sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung VfSlg 12.020/1989 und VfSlg 9312/1982).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053424Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_007