Gegen den Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 1993 zur Sicherung von Abgabenansprüchen in der Höhe von S 12,462.000,-- (Einkommensteuer 1981 bis 1988) ein Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen. Mit Bescheiden des Finanzamtes je vom 5. März 1993 wurden die dem Beschwerdeführer angeblich gegenüber der A-GmbH und einer Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Forderungen gepfändet. Urschrift und Ausfertigungen der Bescheide wurden unter Verwendung eines Vordruckes (EV 55) her... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §71;AbgEO §78 Abs1;BAO §226;BAO §229;BAO §232;BAO §233 Abs1;
Rechtssatz: Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung iSd §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden. Umfaßt der angefochtene Bescheid einen normativen Ausspruch... mehr lesen...