Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Im vorliegenden Fall erfolgte die in Rede stehende Amtshandlung ? anders als von der Bf behauptet ? nicht als solche im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens nach dem Glücksspielrecht, sondern vielmehr auf Grund des finanzbehördlichen Sicherstellungsauftrages und dem damit einhergehenden Vollst... mehr lesen...