Im vorliegenden Fall erfolgte die in Rede stehende Amtshandlung ? anders als von der Bf behauptet ? nicht als solche im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens nach dem Glücksspielrecht, sondern vielmehr auf Grund des finanzbehördlichen Sicherstellungsauftrages und dem damit einhergehenden Vollstreckungsauftrag, der das ? in der Beschwerde beanstandete ? gewaltsame Öffnen verschlossener Türen erfasste. Dieser Sicherstellungsauftrag erging aufgrund des "Verdachts einer Abgabenhinterziehung".
Die Unabhängigen Verwaltungssenate erkennen schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG nicht über Beschwerden im Zusammenhang mit Finanzstrafsachen des Bundes.
Da es sich im vorliegenden Fall aber um eine Vollstreckungshandlung im Rahmen des Finanzstrafverfahrens bzw allenfalls um die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 152 Finanzstrafgesetz handelt, liegt gegenständlich unzweifelhaft eine "Finanzstrafsache des Bundes" vor (vgl § 232 Abs 3 BAO zur Anwendung der Abs 1 und 2 leg cit auf das Finanzstrafverfahren). Der Oö. Verwaltungssenat ist somit jedenfalls unzuständig. Eine Sachentscheidung darf daher von diesem nicht getroffen werden. Die Unzulässigkeit (mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes) ist im Übrigen hinsichtlich der erfolgten gewaltsamen Türöffnung schon allein insofern gegeben, als diese doch eine ? ausdrücklich angedrohte ? Vollstreckungshandlung auf Grundlage des zitierten Vollstreckungsauftrages iSd § 5 AbgEO darstellen dürfte und damit von vornherein keine faktische Amtshandlung sein kann.