Norm: BAO §232 Abs2 litb
Rechtssatz: Wenngleich eine vom Schuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung (Vereitelungsabsicht) nicht erforderlich ist, sondern schon der objektive Tatbestand der Gefährdung bzw wesentlichen Erschwerung genügt, so muß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf den sich die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet werden; vor allem hat die Behörde hiebei das Vorb... mehr lesen...