Norm
BAO §232 Abs2 litbRechtssatz
Wenngleich eine vom Schuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung (Vereitelungsabsicht) nicht erforderlich ist, sondern schon der objektive Tatbestand der Gefährdung bzw wesentlichen Erschwerung genügt, so muß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf den sich die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet werden; vor allem hat die Behörde hiebei das Vorbringen des Abgabenpflichtigen, insbesondere in bezug auf seine wirtschaftliche Lage, ausreichend zu erörtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053394Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_004