RS OGH 1986/9/3 1Ob30/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1986
beobachten
merken

Norm

BAO §232 Abs2 litb

Rechtssatz

Wenngleich eine vom Schuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung (Vereitelungsabsicht) nicht erforderlich ist, sondern schon der objektive Tatbestand der Gefährdung bzw wesentlichen Erschwerung genügt, so muß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf den sich die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet werden; vor allem hat die Behörde hiebei das Vorbringen des Abgabenpflichtigen, insbesondere in bezug auf seine wirtschaftliche Lage, ausreichend zu erörtern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053394

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten