Mit Bescheid vom 17. Mai 1973 wurden dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Stempelgebühren in der Höhe von S 429,-- wegen der Nichtvergebührung von zwei "Eingabendurchschriften" vorgeschrieben. Diese Gebührenfestsetzung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit Bescheid vom 22. Februar 1974 wies das Finanzamt ein Stundungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1973, betreffend die vorgeschriebenen St... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §203 idF 1961/194BAO §212 Abs1 idF 1961/194BAO §230 Abs4 idF 1961/194GebG 1957 §11GebG 1957 §14GebG 1957 §3 Abs2GebG 1957 §4
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage: a) kann die Ablehnung der Stundung einer Stempelgebühr von S 429,-- überhaupt eine erhebliche Härte bedeuten, b) Unbeachtlichk... mehr lesen...