Norm: BAO §23FinStrG §33
Rechtssatz: Für die Besteuerung ist im allgemeinen das tatsächliche wirtschaftliche Geschehen maßgebend, auch wenn der Vertragserfüllung ein gesetzliches Verbot entgegensteht. Entscheidungstexte 13 Os 28/76 Entscheidungstext OGH 21.04.1977 13 Os 28/76 Verstärkter Senat; Veröff: SSt 48/36 European Case Law... mehr lesen...