Norm
BAO §23Rechtssatz
Für die Besteuerung ist im allgemeinen das tatsächliche wirtschaftliche Geschehen maßgebend, auch wenn der Vertragserfüllung ein gesetzliches Verbot entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053211Dokumentnummer
JJR_19770421_OGH0002_0130OS00028_7600000_001