Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 12.03.2019 Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs7
Rechtssatz: Es ist darauf hinzuweisen, dass laut Ritz (BAO 6. Auflage, § 217, TZ 76) kein grobes Verschulden vorliegt, wenn ein Abgabenpflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstitutes bedient und dieses Kreditinstitut die Überw... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde der AA, AD, AB AC, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 29.9.2016, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 217, 217a BAO idF BGBl I Nr 20/2009 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwalt... mehr lesen...