Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.03.2019Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs7Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass laut Ritz (BAO 6. Auflage, § 217, TZ 76) kein grobes Verschulden vorliegt, wenn ein Abgabenpflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstitutes bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt.
Das Landesabgabenamt hat dazu ausgeführt, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, für eine entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen, um die Begleichung des Tourismusbeitrages sicherzustellen. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Betriebsschließungszeiten als Saisonhotel im Frühjahr und Herbst immer zu Liquiditätsengpässen kommt, und ein entsprechendes Procedere diesbezüglich mit der Bank auch vereinbart gewesen ist. Dass diese sich an sich bewährende Geschäftsbeziehung mit der Hausbank dieses Mal zu einer verspäteten Freigabe der Überweisung geführt hat, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführerin nicht als grobes Verschulden vorzuwerfen.
Schlagworte
Abgabenrecht, Säumniszuschläge, verspätete Freigabe der Überweisung, grobes Verschulden, BankEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.13.358.1.7.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019