RS Lvwg 2019/3/12 405-13/358/1/7-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs7

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass laut Ritz (BAO 6. Auflage, § 217, TZ 76) kein grobes Verschulden vorliegt, wenn ein Abgabenpflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstitutes bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt.

Das Landesabgabenamt hat dazu ausgeführt, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, für eine entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen, um die Begleichung des Tourismusbeitrages sicherzustellen. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Betriebsschließungszeiten als Saisonhotel im Frühjahr und Herbst immer zu Liquiditätsengpässen kommt, und ein entsprechendes Procedere diesbezüglich mit der Bank auch vereinbart gewesen ist. Dass diese sich an sich bewährende Geschäftsbeziehung mit der Hausbank dieses Mal zu einer verspäteten Freigabe der Überweisung geführt hat, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführerin nicht als grobes Verschulden vorzuwerfen.

Schlagworte

Abgabenrecht, Säumniszuschläge, verspätete Freigabe der Überweisung, grobes Verschulden, Bank

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.13.358.1.7.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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