Entscheidungsgründe: I. Mit dem im Verfahren B823/91 angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 1991 verfügte die Finanzlandesdirektion für Tirol gemäß §212a Abs5 BAO den Ablauf der mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für 1986; dies infolge Erledigung der für die Aussetzung maßgebend gewesenen Berufung vom 15. November 1989 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. In einem wurden gemäß §212a Abs9 BAO von... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1BAO §212 Abs2BAO §212a Abs9
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung der BAO über Zinsen für eine Aussetzung;
Gleichbehandlung von Stundung und Aussetzung in Bezug auf die Höhe
der Zinsen angesichts der grundlegenden Unterschiede beider
Rechtsinstitute nicht gerechtfertigt; Verhinderung des unter dem
Aspekt des rechtsstaatlichen ... mehr lesen...