Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte Partei, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, verkaufte dem Zweitbeklagten 2006 ein ungefähr 4 km2 großes Gebiet des Tennengebirges. Der Käufer wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die klagende Partei begehrte, gestützt auf § 4 Abs 8 WRG und § 1 Abs 3a Bundesforstegesetz 1996, die Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge. Sie begründete ihr Feststellungsinteresse damit, dass sie im selbständigen Wirkungsbereich Vo... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht begründete die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Kläger, dass sie die alleinigen Wassernutzungsberechtigten einer auf dem Grundstück eines Dritten befindlichen Quelle seien und dass sich die auf diesem Grundstück befindliche Wasserversorgungsanlage im Alleineigentum der Kläger befände, im Wesentlichen damit, dass die Kläger nicht allein, sondern die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts ebenso wie sie selbst Dienstbarkeitsberechtigte s... mehr lesen...
Norm: BAO §19JN §1 XVZPO §228 C2ZPO §228 H4
Rechtssatz: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes (hier hinsichtlich des Überganges der Zahlungsverpflichtung eines Abgabenanspruches gegenübe... mehr lesen...