RS OGH 1976/1/27 3Ob255/75 (3Ob256/75), 8Ob544/92, 1Ob177/08y, 1Ob49/09a, 8Ob107/14i, 8Ob101/14g, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1976
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Norm

BAO §19
JN §1 XV
ZPO §228 C2
ZPO §228 H4

Rechtssatz

Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes (hier hinsichtlich des Überganges der Zahlungsverpflichtung eines Abgabenanspruches gegenüber dem Erblasser auf die Verlassenschaft).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 27.01.1976 3 Ob 255/75
    Veröff: NZ 1978,11 = JBl 1977,600
  • 8 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 544/92
    Auch
  • 1 Ob 177/08y
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 177/08y
    Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen oder Rechten sein, die ihren Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein. (T1)
  • 1 Ob 49/09a
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 49/09a
    nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes. (T2)
  • 8 Ob 107/14i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 107/14i
    Auch; nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T4)
  • 8 Ob 101/14g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 101/14g
    Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. (T5)
    Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T6)
  • 1 Ob 221/14b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
    nur T2; Beisatz: Hier: Die begehrte Feststellung hinsichtlich des Fischereiausübungsrechts nach dem Tir FischereiG ist als zum öffentlichen Recht gehörend, dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. (T7); Veröff: SZ 2015/15
  • 1 Ob 101/15g
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 101/15g
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 94/15v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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