Norm
BAO §19Rechtssatz
Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes (hier hinsichtlich des Überganges der Zahlungsverpflichtung eines Abgabenanspruches gegenüber dem Erblasser auf die Verlassenschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017