Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Jahr 1991 einen Textilwareneinzelhandel. Den Gewinn ermittelte sie für die Jahre 1991 und 1992 nach § 4 Abs 3 EStG 1988. Zum 1. Jänner 1993 ermittelte die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie habe die Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 EStG 1988 auf § 4 Abs 1 leg cit gewechselt, einen Übergangsgewinn von rund 790.000 S. Für den Übergangsgewinn beantragte sie die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988. ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §124;BAO §189 Abs4;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs3;HGB §4;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung abz... mehr lesen...