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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §124;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung abzustellen. Die Abgrenzung von Voll- und Minderkaufleuten iSd § 4 HGB richtet sich nach quantitativen und qualitativen Merkmalen (Hinweis Straube, Kommentar zum HGB/2, § 4 Rz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997140172.X01Im RIS seit
21.02.2002