1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/03 Steuern vom Vermögen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AbgVRefG 2009BAO §188 Abs5 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/15/0135 B 12.10.2021Ra 2019/15/0136 B 12.10.2021Ra 2019/15/0137 B 12.10.2021Ra 2019/15/0138 B 12.10.2021Ra 2019/15/0139 B 12.10.2021Ra 2019/15/0140 B 12.10.2021Ra 2019/15/0141 B 12.10.2021Ra 2019/15/0148 B 12.10.2021 ... mehr lesen...
1 Am Unternehmen der Revisionswerberin, einer GmbH & Co KG (bzw. zunächst bis zum Jahr 2007 GmbH & Co KEG), haben sich mit Gesellschaftsverträgen vom jeweils 30. Dezember 2004 mehrere Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. 2 In den „Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärung E 6)“ für die Jahre 2004 und 2005 wurde der von der Mitunternehmerschaft (KEG und atypisch stille Gesellschafter) gemeinschaf... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §188 Abs5BAO §191 Abs5
Rechtssatz: § 188 Abs. 5 BAO betrifft lediglich Fälle, in denen im Gewinnfeststellungsbescheid Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtre... mehr lesen...