RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/15/0091

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188 Abs5
BAO §191 Abs5

Rechtssatz

§ 188 Abs. 5 BAO betrifft lediglich Fälle, in denen im Gewinnfeststellungsbescheid Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (z. B. infolge Sachwalterbestellung); dies gilt auch für § 191 Abs. 5 BAO. Am Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens haben die Bestimmungen des § 188 Abs. 5 und § 191 Abs. 5 BAO - von den in diesen Bestimmungen ausdrücklich erfassten Fällen abgesehen - allerdings nichts geändert (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2018/13/0103; 23.1.2020, Ra 2019/15/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150091.L03

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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