Norm: ABGB §896BAO §7BAO §16
Rechtssatz: Rückgriffsrecht der Angehörigen des Unternehmens im Sinne des § 896 ABGB, soweit sie in Erfüllung ihrer Sachhaftung zur gänzlichen oder teilweisen Befriedigung des Gläubigers einen die im Innenverhältnis auf sie entfallende Quote übersteigenden Betrag gezahlt haben. Entscheidungstexte 5 Ob 56/65 Entscheidungstext OGH 18.05.1965 5 Ob 56/6... mehr lesen...