Norm
ABGB §896Rechtssatz
Rückgriffsrecht der Angehörigen des Unternehmens im Sinne des § 896 ABGB, soweit sie in Erfüllung ihrer Sachhaftung zur gänzlichen oder teilweisen Befriedigung des Gläubigers einen die im Innenverhältnis auf sie entfallende Quote übersteigenden Betrag gezahlt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0030817Dokumentnummer
JJR_19650518_OGH0002_0050OB00056_6500000_001