Entscheidungsgründe: I. 1. §9 GebührenG hatte in seiner Stammfassung für den Fall, daß eine Gebühr nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder eine vorgesehene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wird, bestimmt, daß das Finanzamt das Zwei- bis Zehnfache der verkürzten Gebühr einheben könne. Diese Bestimmung hat der VfGH (in dem durch den damaligen Anlaßfall begrenzten Teil) mit VfSlg. 4293/1962 als zu unbestimmt wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG aufgehoben. IdF der Nov. BGB... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandB-VG Art140 Abs5MRK Art6BAO §§217 ffBAO §135GebührenG 1957 §9 Abs2 idF BGBl 668/1976 Beachte Kundmachung BGBl. 315/1985 am 31. Juli 1985 und AÖFV 202/1985 am
20. August 1985; Anlaßfälle B530/82, B91/83, B853/84 und B941/84,
alle vom 28. November 1985 ... mehr lesen...