IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde des AB AA, AE 198, Haus 4, AC AD, gegen den Haftungsbescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 13.2.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 12 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.10.2018 Index: 32/02 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §12S.TG §35
Rechtssatz: Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles (vgl Erkenntnis des BFG vom 26.01.20... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.10.2018 Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §12
Rechtssatz: Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles (vgl Erkenntnis des BFG vom 26.01.2017, RV/... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde des AB AA, AE 198, Haus 4, AC AD, gegen den Haftungsbescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 13.2.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 12 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgeri... mehr lesen...