Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2018Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §12Rechtssatz
Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles (vgl Erkenntnis des BFG vom 26.01.2017, RV/7101458/2016). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf weitere in Betracht kommende Haftende kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da damit keine bei der Ermessensübung zu berücksichtigendenden Gründe vorgebracht wurden. Zudem liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet.
Schlagworte
Abgabenrecht, Ermessen, HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.297.1.11.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019