Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der AMA vom 3. Oktober 2017, AZ I/1/5-Biegl/AMBBS-270/2017, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm §§ 8, 9 und 10 AMA-BeitragsV 2015 ein Agrarmarketingbeitrag (inkl. Erhöhungsbeitrag) für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für die Beitragsjahre 2015 und 2016 in Höhe von gesamt EUR 2.594,29 vorgeschrieben. Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass die Berechnung der Beitrag... mehr lesen...