Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W147 2174650-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18. Oktober 2017, AZ I/1/5-Biegl/AMBBS-278/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 3. Oktober 2017, AZ I/1/5-Biegl/AMBBS-270/2017, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm §§ 8, 9 und 10 AMA-BeitragsV 2015 ein Agrarmarketingbeitrag (inkl. Erhöhungsbeitrag) für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für die Beitragsjahre 2015 und 2016 in Höhe von gesamt EUR 2.594,29 vorgeschrieben.
Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass die Berechnung der Beitragsschuld sowie die gesetzlichen Grundlagen dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2016 und 11. August 2017 mitgeteilt worden sei. Hiezu sei auch ein Parteiengehör gewährt worden. Eine Stellungnahme sei nicht eingebracht worden und Zahlungen hierfür unterblieben, weshalb die offene Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen wäre.
2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass die Berechnung seiner Meinung nach im Ergebnis unrichtig sei, er jedoch nicht genau angeben könne, in welcher Weise. Die Berechnung sei unrichtig, da die im Bescheid ausgewiesenen Zahlen zur Beitragsschuld nicht hergeleitet werden könnten. Im Weiteren habe in den Jahren 2015 und 2016 auf etlichen Flächen aufgrund von Wildschäden und Wetterereignissen gar keine Ernte erzielt werden können. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er das dem Bescheid zugrunde liegende Gesetz für verfassungswidrig halte und beantragte er, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18. Oktober 2017, AZ I/1/5-Biegl/AMBBS-278/2017, wurde die Beschwerde gegen den mit Bescheid vom 3. Oktober 2017, AZ I/1/5-Biegl/AMBBS-270/2017, vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrag für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für die Beitragsjahre 2015 und 2016 abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der vorgeschriebenen Beträge gemäß § 212a Abs. 2 BAO wurde von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in den Schreiben vom 8. Juni 2016 und 11. August 2017 die gesetzlichen Grundlagen sowie die Berechnung der Beitragsschuld des Beschwerdeführers (Einschätzung laut Mehrfachanträgen) dargelegt worden seien. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Stellungnahme einzubringen und auch keine Zahlungen hierauf geleistet habe, sei die offene Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen. Im Weiteren würde der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in den Mehrfachanträgen Intensivobstbauflächen bewirtschaften und sei er deshalb wie auch gesetzlich vorgesehen Beitragsschuldner. Da es sich bei der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages um einen flächenbezogenen Beitrag handle, sei es unerheblich, ob die Flächen geerntet worden seien oder nicht. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. gab die belangte Behörde an, dass die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, da die Beschwerde wenig erfolgversprechend erscheine.
4. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Die Beschwerdevorlage der Agrarmarkt Austria vom 25. Oktober 2017 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Nach hg. Aufforderung vom 8. Januar 2018 übermittelte die AMA mit E-Mail vom selben Tag fehlende Aktenteile.
7. Am 20. März 2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu dem Vorhalt, dass die Berechnung der Beiträge unrichtig sei, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Beiträge nicht nachvollziehbar seien bzw. die Tatbestände nicht unabhängig ermittelt worden seien. Die Abteilungen der belangten Behörde würden demnach den Mehrfachantrag-Flächen unterschiedlich interpretieren und seien die Flächen nicht richtig berechnet worden. Im Weiteren erachte der Beschwerdeführer die Vorschreibung des AMA-Marketingbeitrages für verfassungswidrig. Diesbezüglich verweise er auf seine Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Erzeugung von Gemüse und Obst.
Der Beschwerdeführer hat auf seinem Betrieb im Beitragsjahr 2015 auf Grundlage seiner eigenen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2015 12,93 ha für die Erzeugung von Frischmarktgemüse extensiv und im Beitragsjahr 2016 auf Grundlage der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2016 10,73 ha für die Erzeugung von Frischmarktgemüse extensiv, 1,03 ha für die Erzeugung von Gemüse im Folientunnel und 4,76 ha für die Erzeugung von Intensivobstbau im Freiland genutzt.
Die Beitragserklärungen für die Beitragsjahre 2015 und 2016 wurden nicht erbracht.
Da die für die Beitragsjahre 2015 und 2016 geschuldeten Agrarmarketingbeiträge auch nach konkreter Aufforderung nicht entrichtet wurden, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von gesamt EUR 2.594,29 (inklusive Erhöhungsbeitrag) vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.
Insoferne in der Beschwerde eine unrichtige Berechnung der Beitragsschuld moniert wird, ist festzuhalten, dass die Beitragsvorschreibung mangels vom Beschwerdeführer eingebrachter Beitragserklärungen auf Grundlage der Heranziehung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des von diesem selbst eingebrachten Mehrfachantrages für die Jahre 2015 und 2016 vorgenommen wurde.
Zu den Berechnungsgrundlagen der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit den Schreiben der belangten Behörde vom 8. Juli 2016 und 11. August 2017 Parteiengehör gewährt und unter Setzung einer Frist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Eine Beitragserklärung für die Jahre 2015 und 2016 wurden weder im Rahmen der Beschwerde noch mit verfahrensgegenständlichem Vorlageantrag nachgereicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 3. Oktober 2017, AZ I/1/5-Biegl/AMBBS-270/2017, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18. Oktober 2017, AZ I/1/5-Biegl/AMBBS-278/2017.
3.3. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist für die Erzeugung von Gemüse und Obst nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 10, 12, 15 und 16 AMA-Gesetz 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für
- Gemüse, im Folienhaus gezogen
..............................................................
509,00 € je ha;
- Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche)
................. 47,50 € je ha;
- Intensivobstbau
...........................................................................................73,00
€ je ha.
Gemäß § 21d Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 wird die AMA ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.
Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 2 der AMA-BeitragsV 2015 beträgt der Beitrag für
1. Gemüse, im Gewächshaus gezogen EUR 727,00
2. Gemüse, im Folientunnel gezogen EUR 509,00
3. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens
zwei Ernten pro Jahr und Fläche) EUR 94,50
4. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro
Jahr und Fläche) EUR 47,50
5. Einlegegurken EUR 36,50
6. sonstiges Verarbeitungsgemüse EUR 15,00.
Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist Beitragsschuldner der Bewirtschafter der Gemüseanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshausbewirtschaftung (Foliengewächs- und Glashaus) oder Folientunnelbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar aufweisen.
Gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung entsteht keine Beitragsschuld bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von:
1. Pilzen,
2. Heilpflanzen (z. B. Kamille),
3. Gewürzpflanzen zur Samengewinnung (z. B. Kümmel, Senf),
4. Pflanzen zur Ölgewinnung,
5. Zuckerrüben,
6. Sojabohnen,
7. Spargel, im Pflanzjahr,
8. Kichererbsen, Linsen und Topinambur, wenn diese nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind und
9. Gemüse, im Rahmen eines Lehrbetriebes zur Wissensvermittlung bzw. für Forschungszwecke.
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013).
3.3.1. Insoferne der Beschwerdeführer moniert, dass er auf diversen Flächen keine Ernte habe einbringen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Berechnung des Beitrages, Einreichung der Beitragserklärung und Entrichtung des Beitrages in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 unabhängig von einem konkreten Ernteertrag entsteht. Die Höhe der geschuldeten Agrarmarketingbeiträge von Beitragsschuldnern im Sinne des § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 ergibt sich aus der im Beitragszeitraum bewirtschafteten Gemüse- und Obstanbaufläche und der Beitragshöhe gemäß § 21d leg. cit.. Der Umstand, dass Flächen bewirtschaftet werden, bedeutet jedoch nicht, dass auch ein Ertrag erwirtschaftet wird. Der tatsächliche Ernteertrag und insbesondere auch allfällige Verluste durch Wildschäden, schlechte Witterungsverhältnisse oder sonstige äußere Einflüsse bleiben somit ohne Berücksichtigung.
Wie § 119 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 vorsieht, sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben (§ 119 Abs. 2 BAO).
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer weder seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, noch seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne des § 119 BAO nachgekommen ist. Die belangte Behörde hatte daher die Grundlagen für die Abgabenerhebung daher gemäß § 184 BAO zu schätzen und stützte sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Antragsjahren 2015 und 2016 betreffend die Größe und Nutzung seiner landwirtschaftlichen Flächen.
Wie bereits festgestellt, bewirtschaftete der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2015 12,93 ha für die Erzeugung von Frischmarktgemüse extensiv und im Beitragsjahr 2016 auf Grundlage der Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2016 10,73 ha für die Erzeugung von Frischmarktgemüse extensiv, 1,03 ha für die Erzeugung von Gemüse im Folientunnel und 4,76 ha für die Erzeugung von Intensivobstbau im Freiland.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Behörde die erforderlichen Beitragserklärungen für den Agrarmarketingbeitrag für die Beitragsjahre 2015 und 2016 nicht vorgelegt wurden.
Aus diesem Grund hatte die belangte Behörde die Grundlage für die Abgabenerhebung iSd § 184 BAO zu schätzen und zog hiefür die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mehrfachanträge Flächen für die Jahre 2015 und 2016 als Grundlage heran, zumal die Berechnungsergebnisse betreffend die Beitragshöhe dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt wurden.
Durch die Bewirtschaftung der Gemüseanbauflächen ist der Beschwerdeführer Beitragsschuldner im Sinne des § 21 e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992.
In Anbetracht der ordnungsgemäßen Vorschreibung der geschuldeten Marketingbeiträge vermochte der Beschwerdeführer eine Verkennung der Rechtslage der belangten Behörde nicht aufzuzeigen.
3.3.2. Insoferne der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung von Marketingbeiträgen moniert, bleibt auszuführen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen hatte. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein; siehe dazu VfGH 12.10.2007, B 968/07. Zwar unterscheiden sich die diesbezüglichen Bestimmungen von den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftung von Weingartenflächen bzw. die Erzeugung von Gemüse, Obst oder Kartoffeln, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.
Der Verfassungsgerichtshof führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein.
Der einzelne Beitragspflichtige hat im Übrigen nach der Rechtsprechung des VfGH kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen (vgl. VfGH 12.10.2007, Zl. B 968/07).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen sein Grundrecht der Erwerbsfreiheit beruft, kann etwa auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1993, G124/91 verwiesen werden, in der dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass etwa durch das Verbot der Abgabe von Wein in bestimmten Packungen das Recht auf den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit nicht berührt wird. Nicht anders wird es sich bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Entrichtung von Marketingbeiträgen verhalten. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Grundrecht der Erwerbsfreiheit berührt wird, wäre wohl davon auszugehen, dass der Eingriff durch das öffentliche Interesse an der Förderung des Agrarmarketings gerechtfertigt wird; siehe dazu aus der Rechtsprechung VfGH 01.07.2009, B143/09 ua.
Auch die Erhöhung von Beiträgen bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal in §21g Abs3 AMA-G die Kriterien für die Erhöhung festgelegt sind und die beschwerdeführende Gesellschaft auch die Möglichkeit hat, die Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO zu beantragen (vgl. auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 27.02.2006, B905/06, und vom 25.09.2006, B967/07).
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den dieser aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108).
Hinsichtlich der unionsrechtlichen Bedenken wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. mwN VwGH 11.12.2009, 2006/17/0103). Der Verwaltungsgerichtshof ist in der angeführten und in einer Reihe weiterer Entscheidungen nicht der Ansicht beigetreten, dass eine mögliche beihilfenrechtliche Problematik des bzw. der Gütesiegel-Programme der AMA auf die Einhebung der Agrarmarketing-Beiträge durchschlägt (Verneinung des Verwendungszusammenhanges zwischen Mittelaufbringung und Mittelverwendung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.3. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013, ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO).
Für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist daher nicht das Bundesverwaltungsgericht sondern die AMA in ihrer Funktion als Abgabenbehörde zuständig. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall aufgrund der nunmehrigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht und konnte im Ergebnis von einer gesonderten Absprache abgesehen werden.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Beitragserklärung, Beitragsschuld, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W147.2174650.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018