Norm: ABGB §94ABGB §140 Aestmk SHG §8stmk SHG §39stmk BHG §39WSHG §20WSHG §26
Rechtssatz: Soweit die Lebensbedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz abdeckbar sind, besteht kein von einem gesetzlich Unterhaltspflichtigen abzudeckender offener Bedarf. Die Sozialhilfeleistung wirkt insoferne unterhaltsanspruchmindernd. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94SHG allgoö SHG §49stmk SHG §39stmk SHG §40 Abs3stmk BHG §39
Rechtssatz: Erbringt der steiermärkische Sozialhilfeträger dem Unterhaltsberechtigten Leistungen, die Bedürfnisse decken, die durch den Unterhalt zu decken wären, so kann der Unterhaltsberechtigte im Umfange dieser Leistungen seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend machen. Entscheidungstexte 7 Ob 766/81 Entscheidung... mehr lesen...