Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIcAHG §1 CaAHG §1 CcAVG §73BAO §311BHG §2BHG §26BHG §32BHG §33
Rechtssatz: Das Tätigwerden der Staatsorgane innerhalb ihrer Kompetenz ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des Staates. Daraus folgt, dass auch die hierarchisch übergeordneten Organe verpflichtet sind, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten könn... mehr lesen...