Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Das Tätigwerden der Staatsorgane innerhalb ihrer Kompetenz ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht des Staates. Daraus folgt, dass auch die hierarchisch übergeordneten Organe verpflichtet sind, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen. Sind aber ausschließliche Ursache von Verletzungen der Entscheidungspflicht schuldhaft unzureichend vorgeschlagene Stellenpläne der Zentralbehörden, besteht zwischen den von den Zentralbehörden verletzten Rechtsvorschriften und dem Schaden, den eine Partei eine verspätete Entscheidung erleidet, kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033632Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009