Entscheidungen zu § 46 Abs. 2 WrSchG

Bundesverwaltungsgericht

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TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W227 2178717-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete der Stadtschulrat für Wien an, dass die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführer ihre allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2017/2018 an einer bestimmten Neuen Mittelschule in 1010 Wien spätestens ab 6. November 2017 gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchteil I.); weiters verpflichtete der Stadtschulrat für Wien die Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigte gemä... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 09.08.2018

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