TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W227 2178717-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PSchEGG §13 Abs3a
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §5
SchPflG 1985 §9
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
WrSchG §46 Abs2

Spruch

W227 2178717-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Dr. XXXX und Mag. XXXX , Erziehungsberechtige von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30. Oktober 2017, Zl. 100.038/0248-kanz1/2017, zu Recht:

A)

I. Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete der Stadtschulrat für Wien an, dass die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführer ihre allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2017/2018 an einer bestimmten Neuen Mittelschule in 1010 Wien spätestens ab 6. November 2017 gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchteil I.); weiters verpflichtete der Stadtschulrat für Wien die Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigte gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG im Schuljahr 2017/2018 für den regelmäßigen Schulbesuch im Sinn des § 9 SchPflG an jener bestimmten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch ihre Tochter spätestens ab 6. November 2017 zu sorgen (Spruchteil II.). Schließlich schloss der Stadtschulrat für Wien die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchteil III.).

2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2017, Zl. W227 2178717-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Welche der in § 5 SchPflG zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angeführten Schulen im Einzelfall in Betracht komme, richte sich sowohl nach der Altersstufe als auch nach der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen der betreffenden Schulart. Beim Besuch einer öffentlichen Pflichtschule im Sinn des § 13 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (PflSchErhGG) und der entsprechenden Landesausführungsbestimmungen sei auch auf den Schulsprengel Bedacht zu nehmen. Im Rahmen dieser schulrechtlichen Bestimmungen stehe im Übrigen die Wahl der Schulart und der Schule den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu, welche nach § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet seien, alles ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt werde.

Im vorliegenden Fall habe der Stadtschulrat für Wien mit dem bekämpften Bescheid in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Erziehungsberechtigten eingegriffen und bestimmt, in welcher konkreten Schule die Tochter der Beschwerdeführer ihre Schulpflicht zu erfüllen habe; ein solcher Eingriff in die Obsorge komme nach den Bestimmungen des ABGB jedoch nur den ordentlichen Gerichten zu, nicht jedoch den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.

4. Mit Erkenntnis vom 4. Juli 2018, Zl. Ra 2018/10/0035, hob der Verwaltungsgerichtshof das mittels Amtsrevision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2017, W227 2178717-1/4E, auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am 7. Juli 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführer hat ihren dauernden Aufenthalt in Österreich. Die Obsorge über die Tochter der Beschwerdeführer steht den Beschwerdeführern nach wie vor uneingeschränkt zu.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt und den Schreiben des zuständigen Richters des BG Innere Stadt Wien vom 14. Dezember 2017 sowie vom 3. August 2018 (OZlen. 3 und 10).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß Art. 14 B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 2 SchPflG können Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn 1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder 2. in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

Gemäß § 24. Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Gemäß § 24 Abs. 2 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

Gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG stellt die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 13 Abs. 1 PflSchErhGG hat für jede öffentliche Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 PflSchErhGG kann der Schulsprengel für Haupt- und Sonderschulen sowie für Neue Mittelschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

Gemäß § 13 Abs. 3 PflSchErhGG haben die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen lückenlos aneinanderzugrenzen.

Gemäß § 13 Abs. 3a PflSchErhGG kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden, wenn in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart bestehen. In diesen Fällen hat die Landesausführungsgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entscheidung darüber zuständig ist, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben.

Gemäß § 13 Abs. 6 PflSchErhGG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht verweigert werden kann, oder die Verweigerung gänzlich ausschließen.

Gemäß § 13 Abs. 7 PflSchErhGG sind jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Schulgesetz (WrSCHG) ist für jede Pflichtschule ein Schulsprengel festzusetzen. Die Schulsprengel haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Bei Festsetzung der Schulsprengel für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen ist auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 34 Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2 WrSCHG kann zur besseren Ausnützung des Schulraumes und zur Erzielung einer höheren Organisationsform für mehrere Schulen derselben Art ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Kinder und die bereits die Schule besuchenden Geschwister auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

Gemäß § 46 Abs. 3 WrSCHG erfolgt die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel für Pflichtschulen durch Verordnung der Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und der Stadtschulrat für Wien (Kollegium), bei Berufsschulsprengel überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.

Gemäß § 47 Abs. 1 WrSCHG sind jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Gemäß § 47 Abs. 2 WrSCHG ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

Gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bildung der Schulsprengel der Wiener öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Sprengel VO) umfasst der Schulsprengel der Volksschulen, der Hauptschulen und der Allgemeinen Sonderschulen den Gemeindebezirk, in dem die Schule liegt, sowie die angrenzenden Gemeindebezirke.

Gemäß § 6 Abs. 1 Sprengel VO ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

Gemäß § 6 Abs. 2 Sprengel VO hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die im Schulsprengel wohnenden Schulpflichtigen auf diese Schulen aufzuteilen, wenn sich in einem Schulsprengel zwei oder mehrere Schulen der gleichen Art befinden. Bei der Aufteilung ist auf den Schulweg der Schüler (§§ 32 bis 35 WrSCHG), auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister und auf die schulorganisatorischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

3.2.1. Zur Behebung des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A I.)

3.2.1.1. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht

Für den Fall der Schulpflichtverletzung ist der Stadtschulrat für Wien als Schulbehörde ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass die Kinder ihre Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, zu erfüllen haben (vgl. VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0035 mit Verweis auf VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, 0041).

Der angefochtene Bescheid des Stadtschulrates für Wien erweist sich daher insoweit als rechtmäßig, als damit die Erfüllung der Schulpflicht des Kindes an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG angeordnet wurde.

3.2.1.2. Zur Unzuständigkeit des Stadtschulrates für Wien

Vorauszuschicken ist, dass zunächst den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zukommt, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 SchPflG in Betracht kommende Schule zu bestimmen.

Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl. auch VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139, wonach die Erfüllung der Schulpflicht an einer bestimmten Pflichtschule durch die Behörde angeordnet wurde).

Im vorliegenden Beschwerdefall obliegt die zu treffende Entscheidung darüber, welche Schule das Kind zu besuchen habe, gemäß § 13 Abs. 3a PflSchErhGG i.V.m. § 46 Abs. 2 WrSchG und § 6 Abs. 2 SprengelVO der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien; dem Stadtschulrat für Wien kommt dabei bloß ein Anhörungsrecht zu (vgl. dazu nochmals VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0035 mit Verweis auf VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, 0041).

Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides ist daher wegen Unzuständigkeit des Stadtschulrates für Wien ersatzlos zu beheben.

3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A II.)

3.2.2.1. Zur bescheidmäßigen Festlegung von Verpflichtungen nach § 24 SchPflG

Die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/10/0005; 12.08.2010, 2008/10/0304).

Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde und damit der Stadtschulrat für Wien diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert. Somit wurden die Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. wieder VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0035 mit Verweis auf VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, 0041).

Damit ist auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0035 mit Verweis auf VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, 0041).

Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Die von den Beschwerdeführern beantragte Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Stadtschulrat für Wien unzuständig ist, den Besuch einer konkreten Schule anzuordnen, jedoch bescheidmäßig die Festlegung von Verpflichtungen nach § 24 SchPflG anordnen kann, entspricht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2018, Zl. Ra 2018/10/0035.

3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhörungs- und Stellungnahmerecht, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Eltern, ersatzlose Behebung, öffentliche Schule, Schulbesuch,
Schulpflicht, Sprengelschule, Stadtschulrat, unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2178717.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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