Norm: DO 1994 §58VBO 1995 §30a Abs1
Rechtssatz: Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach § 58 DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen. Entscheidungstexte 9 ObA 62/13b Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 62/13b Beisatz: Bestehen solche aber nicht, weil sich ein Vertragsbediensteter geplantermaßen im ... mehr lesen...