RS OGH 2013/8/27 9ObA62/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2013
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Norm

DO 1994 §58
VBO 1995 §30a Abs1

Rechtssatz

Die „im erforderlichen Ausmaß“ zu gewährende freie Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts nach § 58 DO 1994 lässt sich nur auf aufrechte Dienstpflichten beziehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 62/13b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 62/13b
    Beisatz: Bestehen solche aber nicht, weil sich ein Vertragsbediensteter geplantermaßen im Freijahr iSd § 30a VBO 1995 befindet, kommt auch keine teilweise oder gänzliche Freistellung von Dienstpflichten in Betracht, weil sie insofern nicht iSd § 58 DO 1994 „erforderlich“ ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129047

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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