Norm: Fürsorgerechts-EV §17 Abs2FürsorgepflichtV §21aWSHG §29 Abs4
Rechtssatz: Zur Beurteilung der Frage, ob der Regreßpflichtige ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage imstande ist, den Aufwand des Fürsorgeträgers zu ersetzen, bedarf es bereits im Erkenntnisverfahren der Feststellung der Höhe der Verbindlichkeiten des Regreßpflichtigen. Dies kann nicht dem Exekutionsverfahren überlassen bleiben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...